Gebührensatzung

Gebührensatzung

für den Zweckverband Musikschule „Ottmar Gerster“ Weimar

Auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 11.06.1992 (GVBl. S. 232) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290) und der §§ 1,2,12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 07.08.1991 (GVBl. S. 329), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Thüringer Gesetzes zur Umstellung der Geldbeträge von Deutsche Mark in EURO in Rechtsvorschriften (ThürEurUmstG) vom 24.10.2001 (GVBl. S. 265) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes in ihrer Sitzung am 15.05.2003 folgende Gebührensatzung für den Zweckverband Musikschule „Ottmar Gerster“ Weimar beschlossen:

§ 1
Gebührenpflichtige Leistungen

Für die Anmeldung und die Teilnahme an Unterrichten der Musikschule, die Entleihe von Instrumenten und Zubehör sowie die Nutzung von Räumlichkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Unterricht und Veranstaltungen der Schule stehen, werden Gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus den in der Anlage 1 und 2 beigefügten Unterrichts- und Nutzungsgebührenordnungen, die Bestandteil dieser Satzung sind.

§ 2
Gebührenmaßstab

(1) Bemessungsgrundlage für die Unterrichtsgebühren sind die Gesamtkosten (Sach- und Personalaufwendungen) der Musikschule nach dem beschlossenen und genehmigten Wirtschaftsplan unter Berücksichtigung der Art, Form, Dauer und Anzahl der Unterrichtsstunden pro Schuljahr.

(2) Der vergünstigte Tarif für Kinder und Jugendliche als Hauptnutzer der Musikschule gilt als Basissatz für die Gebührenkalkulation im Rahmen der Gesamtkostendeckung. Auf den Basissatz haben sonstige Nutzer einen Zuschlag zu entrichten. Soziale Gesichtspunkte und die Kapazitätsgrenzen der Schule sind hierbei zu berücksichtigen.

(3) Bemessungsgrundlage für die Entleihgebühren bei Instrumenten und Zubehör ist der aktuelle Wiederbeschaffungswert eines Instruments. Eine soziale Verträglichkeit ist dabei berücksichtigt worden.

(4) Bemessungsgrundlage für die Nutzungsgebühren bei der Überlassung von Räumlichkeiten sind die Gebühren/Mieten für die Überlassung vergleichbarer kommunaler Einrichtungen im Einzugsbereich der Musikschule unter Berücksichtigung der Art der Veranstaltung, der Größe und Ausstattung der Räumlichkeiten sowie der Notwendigkeit der Gesamtkostendeckung.

§ 3
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer gebührenpflichtige Leistungen in Anspruch nimmt oder für die Inanspruchnahme der Leistungen durch Dritte leistungspflichtig ist.
Bei nicht oder nicht voll Geschäftsfähigen sind Gebührenschuldner stets die gesetzlichen Vertreter.

§ 4
Schuljahr

Das Schuljahr in der Musikschule ist das Kalenderjahr.

§ 5
Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld für den Unterricht (Unterrichtsgebühr) entsteht mit dem ersten des Monats der Aufnahme in die Musikschule. Die Unterrichtsgebühr wird für ein Jahr im Voraus festgesetzt und durch Leistungsbescheid erhoben. Ist der Tag der Aufnahme nicht der Beginn des Schuljahres, wird die Unterrichtsgebühr für das laufende Schuljahr mit 1/12 der Jahresgebühr anteilig bis zum Schuljahresende festgesetzt und für diesen Zeitraum im Voraus erhoben.
Die Unterrichtsgebühren werden grundsätzlich mit der Erhebung fällig. Soweit beantragt und im Leistungsbescheid ausgewiesen, können sie in drei gleichen Raten zum 01.03., 01.06. und 01.11. eines Schuljahres geleistet werden. Kommt der Gebührenschuldner mit einer Rate um mehr als zwei Monate in Verzug, wird der festgesetzte Gesamtbetrag zur Leistung fällig.

(2) Der Unterricht in Ergänzungs- und Ensemblefächern ist für Schüler, die bereits ein Hauptfach im Einzel- oder Gruppenunterricht belegt haben, kostenfrei.

(3) Die Gebührenschuld für die Entleihung von Instrumenten und Zubehör (Entleihgebühr) entsteht mit dem ersten des Monats der Entleihung. Die Entleihgebühr wird für ein Jahr im Voraus festgesetzt und durch Leistungsbescheid erhoben. Ist der Tag der Entleihe nicht der Beginn des jeweiligen Schuljahrs, wird die Entleihgebühr für das laufende Schuljahr mit 1/12 der Jahresgebühr anteilig bis zum Schuljahresende festgesetzt und für diesen Zeitraum im Voraus erhoben.
Die Entleihgebühr wird mit ihrer Erhebung fällig. Soweit beantragt und im Leistungsbescheid ausgewiesen, können andere Raten vereinbart werden. Kommt der Gebührenschuldner mit einer Rate um mehr als zwei Monate in Verzug, ist das Instrument und/oder Zubehör sofort zurückzugeben.

(4) Die Gebührenschuld für die Nutzung von Räumlichkeiten der Musikschule (Nutzungsgebühr) entsteht mit dem Abschluss der Nutzungsvereinbarung. Sie ist in der in der Nutzungsvereinbarung festgesetzten Höhe sofort fällig, soweit nichts abweichendes geregelt ist.

(5) Unterrichts- und Entleihgebühren sind auch in den Ferienmonaten zu entrichten.

§ 6
Beendigung des Leistungsverhältnisses, Entfallen der Gebührenschuld

(1) Mit der Aufnahme des Unterrichts kann das Unterrichtsverhältnis erstmalig nach einem halben Jahr beendet werden (Probezeit). Die Beendigung ist dem anderen Teil spätestens 2 Wochen vor Ablauf des Halbjahres mitzuteilen.

(2) Nach der Probezeit kann das Unterrichtsverhältnis zum Ende eines Schuljahres (31.12.) oder zum 31. Juli durch den Gebührenschuldner oder die Schulleitung beendet werden. Dies erfolgt durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem anderen Teil, die mindestens einen Monat vor Beendigung des Schuljahres zugegangen sein muss.

(3) Das Unterrichtsverhältnis kann während des Schuljahres aus wichtigem Grund, insbesondere wegen längerer Krankheit und bei Umzug beendet werden. In diesem Fall endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Austrittsmonats. Überzahlungen werden dem Gebührenschuldner unverzüglich erstattet. Ausstehende Gebühren werden sofort fällig.

(4) Für die Entleihung von Instrumenten und Zubehör gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Bei Nutzungsüberlassungen endet das Leistungsverhältnis mit dem in der Nutzungsvereinbarung festgelegten Datum. Eine vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund ist möglich.

§ 7
Zuschläge und Ermäßigungen

(1) Geschwisterermäßigung
Beim Unterricht für mehrere Geschwister wird für das jeweils ältere Kind die Unterrichtsgebühr zu 100%, für jedes weitere Kind zu 90 % fällig.

(2) Mehrfächerermäßigung
Erhält ein Kind Unterricht in mehr als einem Fach wird für das zweite und jedes weitere Fach die Unterrichtsgebühr ebenfalls auf 90 % festgesetzt.

(3) Sozialermäßigung
Gebührenschuldner, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz beanspruchen können, zahlen 50 % der Unterrichtsgebühr.
Gebührenschuldner, deren Einkommen das 1 1/2 - fache der Regelsätze der Sozialhilfe (Richtsätze) nicht übersteigt, zahlen 80 % der Unterrichtsgebühr.
Die Entscheidung gilt jeweils vom Tage der Antragstellung für das laufende Schuljahr. Die Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Sozialamtes oder Gehaltsbescheinigungen nachzuweisen. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sind der Verwaltung der Musikschule umgehend mitzuteilen.

(4) Begabtenermäßigung
Die Gebühren können auch aus Gründen einer speziellen Begabtenförderung ermäßigt werden.
Eine Entscheidung darüber trifft der Leiter der Musikschule auf Vorschlag der Fachgruppe.

(5) Förderung der Kulturpflege
Der Direktor der Musikschule kann im Ausnahmefall von der Erhebung der Nutzungsgebühr ganz oder teilweise absehen, wenn dies zur Förderung der Kulturpflege im besonderen Interesse der Musikschule oder ihrer Verbandsmitglieder ist.

(6) Zuschläge für sonstige Nutzer
Der Zuschlag für sonstige Nutzer im Sinne § 2 (2) Satz 2 errechnet sich gemäß Ziffer IV der Unterrichtsgebührenordnung.

§ 8
Sonstiges

Schulversäumnisse begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung der Unterrichtsgebühren. Bei Erkrankung des Schülers auf Dauer von drei und mehr zusammenhängenden Unterrichtswochen, wird die Gebühr für darüber hinaus ausgefallenen Unterricht auf schriftlichen Antrag erstattet bzw. für das nächste Schuljahr gutgeschrieben.
Ein ärztliches Attest ist vorzulegen.
Unterrichtsstunden, die durch die Erkrankung oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu drei zusammenhängenden Unterrichtsstunden gebührenpflichtig. Die Gebühren für darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden werden am Ende des Schuljahres auf schriftlichen Antrag erstattet bzw. für das nächste Schuljahr gutgeschrieben. Die Schulleitung sorgt nach Möglichkeit für Vertretungsunterricht.

§ 9
Bekanntmachung und Inkrafttreten


Die Gebührensatzung wird im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht (§ 13 der Satzung des Zweckverbandes). Sie tritt am 01.08.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Musikschule „Ottmar Gerster“ vom 01.01.2001, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger, Ausgabe 0020/2001, vom 14.05.2001 und im Amtsblatt der Stadt Weimar, Nr. 9/2001, vom 09.05.2001, außer Kraft.

Weimar, den 20.06.2003

gez. Michael Hasenbeck
Vorsitzender des Zweckverbandes

1. Änderungssatzung
zur Gebührensatzung des Zweckverbandes Musikschule „Ottmar Gerster“ Weimar vom 20.06.2003

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes hat in ihrer Sitzung am 16.12.2004 folgende Änderung der Gebührensatzung des Zweckverbandes Musikschule "Ottmar Gerster" vom 20.06.2003 beschlossen:

Artikel 1
Änderung des § 7 Abs. 3

§ 7 Abs. (3) erhält folgende Fassung:
(3) Sozialermäßigung
Gebührenschuldner, die Empfänger des Arbeitslosengeldes II sind, zahlen 50 % der Unterrichtsgebühr.
Gebührenschuldner, die Empfänger des Arbeitslosengeldes I sind, zahlen 80 % der Unterrichtsgebühr.
Die Entscheidung gilt jeweils vom Tag der Antragstellung für das laufende Schuljahr. Die Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Sozial - / Arbeitsamtes oder Gehaltsbescheinigungen nachzuweisen. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sind der Verwaltung der Musikschule umgehend mitzuteilen.
Über Ausnahmefälle entscheidet der Leiter der Musikschule. Dies betrifft auch Zahlungsmodalitäten.

Artikel 2
Bekanntmachung und Inkrafttreten

(1) Die 1. Änderungssatzung wird im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht (§ 13 der Satzung des Zweckverbandes).
(2) Die 1. Änderungssatzung tritt rückwirkend am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 7 Abs. 3 der Gebührensatzung vom 20.06.2003, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger, Ausgabe 30/2003, vom 28.07.2003, im Amtsblatt des Kreises Weimarer Land, Nr. 05/2003 vom 23.08.2003 und im Amtsblatt der Stadt Weimar, Nr. 14/2003 vom 17.08.2003, außer Kraft.

Weimar, 9.2.2005

gez. Michael Hasenbeck
Vorsitzender des Zweckverbandes