Gebührensatzung
Gebührensatzung
für den Zweckverband Musikschule „Ottmar Gerster“ Weimar
Auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die
kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 11.06.1992 (GVBl. S. 232) in
der Fassung der Neubekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290) und der
§§ 1,2,12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 07.08.1991 (GVBl.
S. 329), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Thüringer Gesetzes zur
Umstellung der Geldbeträge von Deutsche Mark in EURO in
Rechtsvorschriften (ThürEurUmstG) vom 24.10.2001 (GVBl. S. 265) hat die
Verbandsversammlung des Zweckverbandes in ihrer Sitzung am 15.05.2003
folgende Gebührensatzung für den Zweckverband Musikschule „Ottmar
Gerster“ Weimar beschlossen:
§ 1
Gebührenpflichtige Leistungen
Für die Anmeldung und die Teilnahme an Unterrichten der
Musikschule, die Entleihe von Instrumenten und Zubehör sowie die Nutzung
von Räumlichkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Unterricht und
Veranstaltungen der Schule stehen, werden Gebühren erhoben. Die
Gebührensätze ergeben sich aus den in der Anlage 1 und 2 beigefügten
Unterrichts- und Nutzungsgebührenordnungen, die Bestandteil dieser
Satzung sind.
§ 2
Gebührenmaßstab
(1) Bemessungsgrundlage für die Unterrichtsgebühren sind die
Gesamtkosten (Sach- und Personalaufwendungen) der Musikschule nach dem
beschlossenen und genehmigten Wirtschaftsplan unter Berücksichtigung der
Art, Form, Dauer und Anzahl der Unterrichtsstunden pro Schuljahr.
(2) Der vergünstigte Tarif für Kinder und Jugendliche als
Hauptnutzer der Musikschule gilt als Basissatz für die
Gebührenkalkulation im Rahmen der Gesamtkostendeckung. Auf den Basissatz
haben sonstige Nutzer einen Zuschlag zu entrichten. Soziale
Gesichtspunkte und die Kapazitätsgrenzen der Schule sind hierbei zu
berücksichtigen.
(3) Bemessungsgrundlage für die Entleihgebühren bei Instrumenten
und Zubehör ist der aktuelle Wiederbeschaffungswert eines Instruments.
Eine soziale Verträglichkeit ist dabei berücksichtigt worden.
(4) Bemessungsgrundlage für die Nutzungsgebühren bei der
Überlassung von Räumlichkeiten sind die Gebühren/Mieten für die
Überlassung vergleichbarer kommunaler Einrichtungen im Einzugsbereich
der Musikschule unter Berücksichtigung der Art der Veranstaltung, der
Größe und Ausstattung der Räumlichkeiten sowie der Notwendigkeit der
Gesamtkostendeckung.
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer gebührenpflichtige Leistungen in
Anspruch nimmt oder für die Inanspruchnahme der Leistungen durch Dritte
leistungspflichtig ist.
Bei nicht oder nicht voll Geschäftsfähigen sind Gebührenschuldner stets die gesetzlichen Vertreter.
§ 4
Schuljahr
Das Schuljahr in der Musikschule ist das Kalenderjahr.
§ 5
Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld für den Unterricht (Unterrichtsgebühr)
entsteht mit dem ersten des Monats der Aufnahme in die Musikschule. Die
Unterrichtsgebühr wird für ein Jahr im Voraus festgesetzt und durch
Leistungsbescheid erhoben. Ist der Tag der Aufnahme nicht der Beginn
des Schuljahres, wird die Unterrichtsgebühr für das laufende Schuljahr
mit 1/12 der Jahresgebühr anteilig bis zum Schuljahresende festgesetzt
und für diesen Zeitraum im Voraus erhoben.
Die Unterrichtsgebühren werden grundsätzlich mit der Erhebung
fällig. Soweit beantragt und im Leistungsbescheid ausgewiesen, können
sie in drei gleichen Raten zum 01.03., 01.06. und 01.11. eines
Schuljahres geleistet werden. Kommt der Gebührenschuldner mit einer Rate
um mehr als zwei Monate in Verzug, wird der festgesetzte Gesamtbetrag
zur Leistung fällig.
(2) Der Unterricht in Ergänzungs- und Ensemblefächern ist für
Schüler, die bereits ein Hauptfach im Einzel- oder Gruppenunterricht
belegt haben, kostenfrei.
(3) Die Gebührenschuld für die Entleihung von Instrumenten und
Zubehör (Entleihgebühr) entsteht mit dem ersten des Monats der
Entleihung. Die Entleihgebühr wird für ein Jahr im Voraus
festgesetzt und durch Leistungsbescheid erhoben. Ist der Tag der
Entleihe nicht der Beginn des jeweiligen Schuljahrs, wird die
Entleihgebühr für das laufende Schuljahr mit 1/12 der Jahresgebühr
anteilig bis zum Schuljahresende festgesetzt und für diesen Zeitraum im
Voraus erhoben.
Die Entleihgebühr wird mit ihrer Erhebung fällig. Soweit beantragt
und im Leistungsbescheid ausgewiesen, können andere Raten vereinbart
werden. Kommt der Gebührenschuldner mit einer Rate um mehr als zwei
Monate in Verzug, ist das Instrument und/oder Zubehör sofort
zurückzugeben.
(4) Die Gebührenschuld für die Nutzung von Räumlichkeiten der
Musikschule (Nutzungsgebühr) entsteht mit dem Abschluss der
Nutzungsvereinbarung. Sie ist in der in der Nutzungsvereinbarung
festgesetzten Höhe sofort fällig, soweit nichts abweichendes geregelt
ist.
(5) Unterrichts- und Entleihgebühren sind auch in den Ferienmonaten zu entrichten.
§ 6
Beendigung des Leistungsverhältnisses, Entfallen der Gebührenschuld
(1) Mit der Aufnahme des Unterrichts kann das
Unterrichtsverhältnis erstmalig nach einem halben Jahr beendet werden
(Probezeit). Die Beendigung ist dem anderen Teil spätestens 2 Wochen vor
Ablauf des Halbjahres mitzuteilen.
(2) Nach der Probezeit kann das Unterrichtsverhältnis zum Ende
eines Schuljahres (31.12.) oder zum 31. Juli durch den Gebührenschuldner
oder die Schulleitung beendet werden. Dies erfolgt durch schriftliche
Mitteilung gegenüber dem anderen Teil, die mindestens einen Monat vor
Beendigung des Schuljahres zugegangen sein muss.
(3) Das Unterrichtsverhältnis kann während des Schuljahres aus
wichtigem Grund, insbesondere wegen längerer Krankheit und bei Umzug
beendet werden. In diesem Fall endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des
Austrittsmonats. Überzahlungen werden dem Gebührenschuldner unverzüglich
erstattet. Ausstehende Gebühren werden sofort fällig.
(4) Für die Entleihung von Instrumenten und Zubehör gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Bei Nutzungsüberlassungen endet das Leistungsverhältnis mit
dem in der Nutzungsvereinbarung festgelegten Datum. Eine vorzeitige
Beendigung aus wichtigem Grund ist möglich.
§ 7
Zuschläge und Ermäßigungen
(1) Geschwisterermäßigung
Beim Unterricht für mehrere Geschwister wird für das jeweils
ältere Kind die Unterrichtsgebühr zu 100%, für jedes weitere Kind zu 90 %
fällig.
(2) Mehrfächerermäßigung
Erhält ein Kind Unterricht in mehr als einem Fach wird für das
zweite und jedes weitere Fach die Unterrichtsgebühr ebenfalls auf 90 %
festgesetzt.
(3) Sozialermäßigung
Gebührenschuldner, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem Bundessozialhilfegesetz beanspruchen können, zahlen 50 % der
Unterrichtsgebühr.
Gebührenschuldner, deren Einkommen das 1 1/2 - fache der
Regelsätze der Sozialhilfe (Richtsätze) nicht übersteigt, zahlen 80 %
der Unterrichtsgebühr.
Die Entscheidung gilt jeweils vom Tage der Antragstellung für das
laufende Schuljahr. Die Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung
des Sozialamtes oder Gehaltsbescheinigungen nachzuweisen. Änderungen der
wirtschaftlichen Verhältnisse sind der Verwaltung der Musikschule
umgehend mitzuteilen.
(4) Begabtenermäßigung
Die Gebühren können auch aus Gründen einer speziellen Begabtenförderung ermäßigt werden.
Eine Entscheidung darüber trifft der Leiter der Musikschule auf Vorschlag der Fachgruppe.
(5) Förderung der Kulturpflege
Der Direktor der Musikschule kann im Ausnahmefall von der Erhebung
der Nutzungsgebühr ganz oder teilweise absehen, wenn dies zur Förderung
der Kulturpflege im besonderen Interesse der Musikschule oder ihrer
Verbandsmitglieder ist.
(6) Zuschläge für sonstige Nutzer
Der Zuschlag für sonstige Nutzer im Sinne § 2 (2) Satz 2 errechnet sich gemäß Ziffer IV der Unterrichtsgebührenordnung.
§ 8
Sonstiges
Schulversäumnisse begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung der
Unterrichtsgebühren. Bei Erkrankung des Schülers auf Dauer von drei
und mehr zusammenhängenden Unterrichtswochen, wird die Gebühr für
darüber hinaus ausgefallenen Unterricht auf schriftlichen Antrag
erstattet bzw. für das nächste Schuljahr gutgeschrieben.
Ein ärztliches Attest ist vorzulegen.
Unterrichtsstunden, die durch die Erkrankung oder unvermeidliche
Verhinderung der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu drei
zusammenhängenden Unterrichtsstunden gebührenpflichtig. Die Gebühren für
darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden werden am Ende des
Schuljahres auf schriftlichen Antrag erstattet bzw. für das nächste
Schuljahr gutgeschrieben. Die Schulleitung sorgt nach Möglichkeit für
Vertretungsunterricht.
§ 9
Bekanntmachung und Inkrafttreten
Die Gebührensatzung wird im Thüringer Staatsanzeiger bekannt
gemacht (§ 13 der Satzung des Zweckverbandes). Sie tritt am 01.08.2003
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Musikschule
„Ottmar Gerster“ vom 01.01.2001, veröffentlicht im Thüringer
Staatsanzeiger, Ausgabe 0020/2001, vom 14.05.2001 und im Amtsblatt der
Stadt Weimar, Nr. 9/2001, vom 09.05.2001, außer Kraft.
Weimar, den 20.06.2003
gez. Michael Hasenbeck
Vorsitzender des Zweckverbandes
1. Änderungssatzung
zur Gebührensatzung des Zweckverbandes Musikschule „Ottmar Gerster“ Weimar vom 20.06.2003
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes hat in ihrer Sitzung
am 16.12.2004 folgende Änderung der Gebührensatzung des Zweckverbandes
Musikschule "Ottmar Gerster" vom 20.06.2003 beschlossen:
Artikel 1
Änderung des § 7 Abs. 3
§ 7 Abs. (3) erhält folgende Fassung:
(3) Sozialermäßigung
Gebührenschuldner, die Empfänger des Arbeitslosengeldes II sind, zahlen 50 % der Unterrichtsgebühr.
Gebührenschuldner, die Empfänger des Arbeitslosengeldes I sind, zahlen 80 % der Unterrichtsgebühr.
Die Entscheidung gilt jeweils vom Tag der Antragstellung für das
laufende Schuljahr. Die Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung
des Sozial - / Arbeitsamtes oder Gehaltsbescheinigungen nachzuweisen.
Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sind der Verwaltung der
Musikschule umgehend mitzuteilen.
Über Ausnahmefälle entscheidet der Leiter der Musikschule. Dies betrifft auch Zahlungsmodalitäten.
Artikel 2
Bekanntmachung und Inkrafttreten
(1) Die 1. Änderungssatzung wird im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht (§ 13 der Satzung des Zweckverbandes).
(2) Die 1. Änderungssatzung tritt rückwirkend am 01.01.2005 in
Kraft. Gleichzeitig tritt § 7 Abs. 3 der Gebührensatzung vom 20.06.2003,
veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger, Ausgabe 30/2003, vom
28.07.2003, im Amtsblatt des Kreises Weimarer Land, Nr. 05/2003 vom
23.08.2003 und im Amtsblatt der Stadt Weimar, Nr. 14/2003 vom
17.08.2003, außer Kraft.
Weimar, 9.2.2005
gez. Michael Hasenbeck
Vorsitzender des Zweckverbandes
